Wer muss wann Schnee schippen und streuen?
Durch den Klimawandel werden die Winter immer wärmer, doch vielerorts meint es Frau Holle noch immer gut mit der weißen Pracht. Was für die Kleinen ein Grund zum Jubeln ist, kann für Hausbesitzer und Mieter aber durchaus in Arbeit ausarten.
Winterdienst auf Gehwegen: Welche Regeln gelten?
Die Räumpflicht obliegt in Deutschland auf öffentlichen Wegen grundsätzlich den Städten und Gemeinden. Doch auf öffentlichen Gehwegen wird diese Verpflichtung meist auf die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen, die wiederum ihre Mieter in die Pflicht nehmen. Abgesehen von einigen regionalen Ausnahmen muss der Winterdienst in aller Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr geleistet werden. Grundsätzlich müssen Bürgersteig, Hauseingang sowie die Wege zu Garagen und Mülltonnen vom Schnee befreit werden. Meist reicht eine Breite von einem Meter, nur an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein Streifen von eineinhalb Metern geräumt werden. Auf den Wegen zu Mülltonnen oder Garagen reicht ein halber Meter.
Bei Glätte muss zusätzlich gestreut werden
Weil Salz in den meisten Kommunen verboten ist, empfiehlt sich Streugut wie Sand, Asche oder Splitt. Aber auch Sägespäne, Granulat, Kies oder Kalkstein eignen sich als abstumpfende Streumittel. Das Ausbringen von Hand führt aber häufig dazu, dass hier zu wenig und dort zu viel landet. Mit einer Streuhilfe wie dem Granomax wird das Streugut dagegen automatisch gleichmäßig verteilt. Die handliche Streumaschine hat ein Fassungsvermögen von acht Kilo und erzielt durch horizontale Schleuderbewegungen eine Streubreite von bis zu zwei Metern.
Winterdienst nicht nachgekommen: Das kann teuer werden
Während in Niedersachsen und Thüringen keine Sanktionen drohen, wenn der Gehweg nicht geräumt wurde, sind in Hamburg Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Aber auch wenn keine Geldbuße verhängt wird, kann es teuer werden: Kommt ein Passant auf eisiger Fläche zu Fall, kann er Anspruch auf Schmerzensgeld stellen.
akz-o

Winterdienst in Berlin & Brandenburg
Auch in Berlin und Brandenburg obliegt der Winterdienst der Eigentümer solcher Grundstücke, die an öffentliche Wege angrenzen. Und das an jedem dem Grundstück anliegenden Gehweg. Hierzu zählen ebenfalls Garten- und Garagengrundstücke. Wenn nicht anders verordnet muss die Räumung des Schnees oder der vorliegenden Glätte sich auf eine Breite von 1,5 m befinden, sodass auch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen bequem und sicher entlang kommen. Hier gibt es eine kleine Abweichung in Berlin, da regelt sich die Breite der Räumung je nach „Fußgänger Aufkommen“. Da bedarf es am belebten Kurfürstendamm schon mal eine 3 Meter Räumung.
Wann und wie oft geräumt werden muss ist abhängig von der Wetterlage. Die Satzungen weichen hier wenig voneinander ab: in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr sind Schnee und entstandene Glätte ohne Umwege zu räumen. Sollte nach 20:00 Uhr weiterer Schnee gefallen oder sich die Glätte ausgebreitet haben, so sollte dies am Tag darauf bis 07 Uhr beseitigt werden. Bitte beachten und prüfen Sie hier die aktuellen Satzungen der einzelnen Gemeinden.
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