Was darf ich – Und was nicht?
Blendendes Licht, egal ob von der Gartenbeleuchtung, Außenleuchten, Straßenlaternen oder einer Leuchtreklame, ist eine Immission im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, dass das Licht grundsätzlich nur geduldet werden muss, wenn es ortsüblich ist und das Leben anderer nicht wesentlich beeinträchtigt.
Gerade in der Vorweihnachtszeit also kein Wunder, dass Rechtsstreits aufgrund belästigender Weihnachtsbeleuchtung im Garten des Nachbarn an der Tagesordnung stehen. Doch was ist als Immobilienbesitzer erlaubt? Und was sehen die Gesetze bei einer Mietwohnung vor?
Bald steht Weihnachten vor der Tür! Und so – wie auch Plätzchen und Lebkuchen bereits im November weihnachtliche Stimmung verbreiten – lassen es sich viele nicht nehmen, Ihre Immobilien mit einer Außenbeleuchtung zu verzieren. Des einen Freud, ist des Nachbarn Leid. Denn, auch wenn ein nächtliches Lichtermeer für viele der Inbegriff von Weihnachtszeit bedeutet, gibt es ebenso viele, die eine solche Beleuchtung als kitschig und unnötig empfinden. Doch wie den Streit mit den Nachbarn vermeiden und trotzdem weihnachtlich dekorieren?
Zunächst vorweg: Weihnachtsbeleuchtung, die sich innerhalb der Wohnung oder des Hauses befindet, ist ausnahmslos erlaubt. Anders bei der Fassaden- oder Gartenbeleuchtung.
Der dauerhafte Betrieb einer Außenbeleuchtung (bspw. eine Glühbirne mit 40 Watt oder blinkende Lichterketten) bei Dunkelheit muss hier nicht geduldet werden. Es kann grundsätzlich nicht vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Rollläden oder Vorhänge schließt, um nicht vom Licht gestört zu werden. Das gilt insbesondere, wenn die Lichtimmissionen den Schlaf stören, weil die hellen Lichter in das Schlafzimmer leuchten. Es gelten die üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr. Das vermeidet nicht nur Ärger mit schlaflosen Nachbarn, sondern schont auch den Geldbeutel.
Vielerorts stellen Städte und Gemeinden Vorschriften zur Helligkeit und Lautstärke der Weihnachtsbeleuchtung auf. Wer ärger vermeiden will, sollte sich die Satzung gut durchlesen. Gibt es bei Ihnen keine Reglungen zum Aufstellen der Weihnachtsbeleuchtung, ist das kein Freifahrtschein. Laut § 906 im Bürgerlichen Gesetzbuch fällt die Weihnachtsbeleuchtung unter eine „unwägbare Immission“. Sie darf nicht heller als eine normale Gartenbeleuchtung sein.
Grundsätzlich gilt die Weihnachtsbeleuchtung an Haus und Garten als anerkannte Sitte. Außerhalb der Ruhezeiten hat Ihr Nachbar die Beleuchtung zu akzeptieren. Kommt es zu Streitigkeiten, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Am besten ist es, sich vorab mit den Nachbarn bei einem Glühwein zu treffen, um diese in Ihre Beleuchtungspläne einzuweihen.

Weihnachtsbeleuchtung in Mietsobjekten
Und wie sieht es bei der Beleuchtung gemieteter Objekte aus? Muss ich da meinen Vermieter um Erlaubnis bitten? Auch hier gilt: Als Mieter einer Wohnung ist es Ihnen uneingeschränkt erlaubt, Wohnung und Fenster zu dekorieren. Auch den Balkon dürfen Sie beleuchten, solange Sie sich an die Ruhezeiten halten.
Um Erlaubnis müssen Sie erst bei der Verzierung des Treppenhauses oder der Außenfassade bei dem Vermieter und bestenfalls Mitmieter bitten. Je nach Beleuchtungs- und Dekorationsart kann dies aus brandschutzrechtlichen Gründen untersagt werden. Auch wenn sich andere Mieter von der Dekoration gestört fühlen, ist das Schmücken des Treppenhauses zu unterlassen.
Auch einige Mietverträge regeln den Umfang der Weihnachtsbeleuchtung. Generell handelt es sich selbst bei übermäßigem Leuchten und Blinken nicht um einen Grund für die fristlose Kündigung. Trotzdem kann es eine Abmahnung geben. Eigentümer können sich auch in den Städte- und Gemeindesatzungen über die erlaubte Helligkeit oder auch Lautstärke der Weihnachtsdeko informieren, wie der Verband Wohneigentum e.V. empfiehlt. Hier sind vielerorts Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die erlaubte Lautstärke der Dekoration festgelegt.
Die richtige Installation der Beleuchtung
Sicherheit darf bei dem Thema nicht in den Hintergrund rücken. Gerade wenn das Haus mit vielen Lichterketten geschmückt wird, gilt es vorher folgende Punkte zu beachten:
- Lichterketten auf Defekte prüfen und kaputte Lämpchen austauschen
- Beschädigungen am Kabel nicht mit Isolierband ausbessern, sondern besser neu kaufen
- Weihnachtsbeleuchtung ausschließlich für den empfohlenen Einsatzbereich verwenden, keine Innenbeleuchtung im Garten anbringen
- für den Außenbereich geeignete Lichterketten erkennen Sie an den Kennzeichnungen IP 44, IP 54 und IP 64 oder an einem quadratischen oder dreieckigen Symbol mit Tropfen
- kaufen Sie nur TÜV geprüfte Weihnachtsbeleuchtung mit einem VDE- oder GS-Siegel
- LED-Lämpchen halten niedrigeren Temperaturen besser Stand
- lassen Sie von einem Fachmann einen FI-Schalter nachrüsten, falls dieser nicht vorhanden ist
- Zeitschaltuhren verwenden, um nicht nur das Abstellen der Beleuchtung zu vergessen – sondern gleichzeitig auch noch Strom zu sparen
- Rauchmelder im Innenbereich installieren
- Feuerlöscher für den Ernstfall bereitstellen
Sie denken über den Erwerb einer Eigentumswohnung nach oder haben noch weitere Fragen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter!
Autor: Amanda Garcia,
Marketingleitung der BVBI
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