So kritisch die Weltlage derzeit auch sein mag – trotzdem hat nicht jeder Bürger automatisch das Recht, in einer Umgebung mit Wochenendhäuschen einen atombombensicheren Bunker zu errichten, in einem Gartenhaus jemanden hausen zu lassen, sich mit Krankheit durch die Erbschaftssteuer durchzumogeln oder einfach einen Neubau errichten zu lassen. Mitunter diesen Fragen musste sich, nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern, der LBS die höchstrichterlichen Rechtsprechungen auseinandersetzen.
Ein- statt ausgeschaltet
Einmal nicht aufgepasst – das reicht manchmal, um schlimmste Schäden hervorzurufen. So wollte eine Hauseigentümerin beim Verlassen ihrer Immobilie eine Herdplatte ausschalten, die in Betrieb gewesen war. Stattdessen schaltete sie versehentlich eine andere Platte ein. Das Ergebnis war ein Brand mit einer Schadenssumme in Höhe von mehr als 30.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung wollte der Frau nicht die volle Summe ersetzen, sondern bestand auf einer Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Prozent. Die Rechtsprechung sah es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso. Es habe sich hier angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines Elektroherdes um ein grob fahrlässiges Verhalten gehandelt. Dazu müsse man noch bedenken, dass die Frau das Haus ja gerade verlassen wollte und deswegen besonders hätte aufpassen müssen.
Neubau statt Erweiterung
Der Fall: Grundstückseigentümer legten die Erlaubnis der zuständigen Baubehörde, das bereits vorhandene Objekt zu erweitern, sehr großzügig aus. Sie ließen das bestehende Haus einfach abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Behörde erfuhr davon. Sie erließ einen Stopp für den fortgeschrittenen Bau und ordnete die Beseitigung an.
Das Urteil: Der Neubau sei sowohl formell als auch inhaltlich illegal gewesen, stellten die Verwaltungsrichter durch zwei Instanzen hinweg fest. Das heißt: Er habe grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen und sei zudem in seiner Gestalt nicht hinzunehmen, weil er gegen das Bauplanungsrecht verstoße. Es blieb beim Abriss.


Steuerbefreiung versagt
Der Fall: Eine Erbin veräußerte auf ärztlichen Rat hin das Familienheim vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Das Objekt hatte zuvor jeweils zur Hälfte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört. Ursache für die Aufgabe der Immobilie waren eine Depressionserkrankung und Angstzustände – unter anderem deswegen, weil der Ehegatte in diesem Haus gestorben sei. Der Fiskus versagte daraufhin die zugesprochene Steuerbefreiung und ließ sich auch durch die genannten medizinischen Gründe für den Verkauf nicht überzeugen.
Das Urteil: Von zwingenden Gründen für die Aufgabe des Objekts könne man hier nicht sprechen. Zwar sei die psychische Belastung ernst zu nehmen, doch das Gesetz sehe eine strenge Auslegung vor. Demnach komme eine weitere Gewährung der Steuerbefreiung nur in Frage, wenn das Führen eines Haushalts in dem Objekt schlechthin unmöglich sei, zum Beispiel wegen eigener Pflegebedürftigkeit.
Atombunker verweigert
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer wollte sich einen 90 Quadratmeter großen Atombunker zulegen. Dieser achteckige Bau sollte bis auf den Eingangsbereich komplett unter der Erde verschwinden und die Oberfläche anschließend wieder bepflanzt werden. Doch Bauvoranfrage und Bauvorbescheid wurden von den Behörden abgelehnt. Sie monierten, der Bunker füge sich nicht in die Umgebung ein. Dagegen klagte der Grundstücksbesitzer. Nach der Fertigstellung werde sich der Bau durchaus in die Nachbarschaft einfügen, behauptete er.
Das Urteil: Die Richter bestritten zwar nicht, dass es ein gestiegenes öffentliches Interesse an Schutzräumen gebe. Allerdings bestehe konkret die Gefahr, dass sich der Bunker als ein städtebaulicher Fremdkörper erweise. Ein fensterloser, unterirdischer Bau sei für eine Wochenendhausgegend untypisch. In der Folge könnten „ähnliche Bauwünsche“ aufkommen, was den Charakter der Siedlung zu verändern drohe.
Gartenhaus bewohnt
Der Fall: Ein Steuerzahler hatte Grundstücke auf einem Kleingartengelände erworben. Unter anderem befand sich darauf ein voll erschlossenes Gartenhaus, dessen Errichtung dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden war, dass es nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt werden dürfe. Der Erwerber hielt sich nicht daran und wohnte hier. Der Fiskus betrachtete diese Art der Nutzung nicht als privilegiert und damit auch nicht als steuerbefreit. Es forderte Steuern auf den beim Verkauf erzielten Gewinn.
Das Urteil: Auch ein baurechtswidriges Bewohnen eines Grundstücks kann dazu geeignet sein, in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, entschied der BFH. Denn die steuerliche Regelung habe nichts mit baurechtlichen Aspekten zu tun, sondern mit dem Ziel, Spekulationsgewinne zu besteuern. Der Betroffene habe aber ja tatsächlich hier gewohnt.
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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