Abgabefrist für neue Grundsteuer verlängert

Was jetzt auf Hauseigentümer zukommt

Die neue Grundsteuer wirft ihre Schatten voraus. Zwar kommt sie erst 2025. Doch schon jetzt müssen Grundstücks- und Immobilienbesitzer die aktuellen Angaben zu ihrem Eigentum an die Finanzämter melden. Die dafür vorgesehene Frist haben die Finanzminister von Bund und Ländern gerade vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert. Wie Grundbesitzer Schritt für Schritt vorgehen können, erklärt Christoph von Klitzing, Rechts-Experte bei Schwäbisch Hall.

Egal ob selbstgenutzt oder vermietet – ab 2025 werden Grundstücke und Gebäude neu besteuert. Das Ziel: Eine gerechtere Grundsteuerberechnung. Bei der dafür notwendigen Neubewertung ist „Amtshilfe“ gefordert: Jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie besitzt, muss die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts rechtzeitig den zuständigen Behörden liefern – in Form der Grundsteuererklärung.

1. Auf Aufforderungen der Finanzämter achten

Grundstücks-, Wohnungs- und Hausbesitzer wurden in den letzten Monaten aufgefordert, eine Grundsteuer- oder Feststellungserklärung abzugeben. Die Aufforderung erfolgte je nach Bundesland über ein entsprechendes Anschreiben der Finanzämter oder durch eine öffentliche Bekanntmachung.

2. Prüfen, welche Angaben im jeweiligen Bundesland benötigt werden

Obwohl ein bundesweites Modell der neuen Grundsteuer entworfen wurde, nutzen einige Bundesländer eine Öffnungsklausel und haben eigene Modelle entwickelt. Darunter Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg und das Saarland. „Es lohnt sich zu prüfen, welche Angaben in welchem Bundesland zu machen sind, denn durch die unterschiedlichen Modelle können diese variieren“, erklärt der Rechtsexperte.

Abgabefrist für neue Grundsteuer verlängert
Die zu übermittelnden Informationen können je nach Bundesland variieren. © Bausparkasse Schwäbisch Hall

3. Vorhandene Unterlagen sichten und neue Dokumente anfordern

Übermittelt werden müssen Informationen zur Art, Lage und Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert, bei Immobilien die Wohnfläche, Baujahr, Immobilienart und sogar die Anzahl der Garagenstellplätze. Entscheidend für alle Angaben ist der Stand zum 1. Januar 2022. Viele der Daten sind im Grundbuchblatt, dem Kaufvertrag, dem alten Grundsteuerbescheid oder der Betriebskostenabrechnung zu finden. Gut zu wissen: Der Bodenrichtwert ist online einsehbar oder kann im örtlichen Wohnungs- oder Bauamt angefragt werden. Das Katasteramt kann bei der Ermittlung der Grundstücksfläche helfen. „Früh aktiv zu werden, zahlt sich aus, denn der Zeitaufwand für die Beschaffung fehlender Dokumente ist nicht zu unterschätzen, zumal auf die Ämter eine Anfragewelle zurollen wird“, weiß von Klitzing.

4. Abgabe der Grundsteuer- bzw. Feststellungserklärung

Die Grundsteuererklärung kann seit dem 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Bisher galt eine Abgabefrist bis zum
31. Oktober 2022. Da aber erst etwa ein Drittel der Steuerpflichtigen ihre Erklärung abgegeben hat, haben Bund und Länder nun eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2023 beschlossen.

Blick in die Zukunft: Wird die Grundsteuer teurer?

Bis zum Inkrafttreten der neuen Grundsteuer gelten die bestehenden Regelungen. Grundstücks- und Immobilienbesitzer beschäftigt jedoch die Frage, ob sie ab 2025 mehr zahlen müssen. Die Einschätzung des Schwäbisch Hall-Experten: „Der Wert vieler Grundstücke ist in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen. Liegt der bisherige Wert weit unter dem neuen Wert, wird die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer voraussichtlich höher ausfallen.“

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

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